Musikverein Leitershofen

Satzung

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Satzung des Musikvereins Leitershofen e. V.


§ 1
Der Verein führt den Namen „MUSIKVEREIN LEITERSHOFEN“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e. V“. Der Verein hat seinen Sitz in Stadtbergen, Ortsteil Leitershofen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins ist die Pflege des Musik, insbesondere der Volksmusik und der arteigenen Blasmusik, die Förderung des Volksbrauchtums, sowie die Ausbildung und Förderung von Jungmusikern.

Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung.

§ 4
Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Musikern,

  2. fördernden Mitgliedern (passive Mitglieder),

  3. Ehrenmitgliedern,

  4. Jungmusikern mit einer eigener Jugendordnung.

Mitgliedschaft

§ 5
Die Mitgliedschaft als aktiver Musiker oder als förderndes Mitglied wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme die Vorstandschaft entscheidet. Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen.

Die Ehrenmitgliedschaft oder ein Ehrenamt wird durch den Beschluß der Vorstandschaft verliehen. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um dem Verein besonders verdient gemacht haben.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. freiwilligen Austritt,

  2. Ausschluß,

  3. Tod.

§ 7
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft. Er wird drei Monate nach Zugang der Austrittserklärung an die Vorstandschaft wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Darüber hinaus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§ 8
Beitritts- und Austrittserklärungen Minderjähriger bedürfen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

§ 9
Aus dem Verein kann durch Beschluß der Vorstandschaft jedes Mitglied ausgeschlossen werden, das

  1. durch ehrloses oder unsittliches Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, oder

  2. seiner Beitragspflicht für ein Geschäftsjahr trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Zwischen den Mahnungen muss eine Frist von zwei Wochen liegen. oder

  3. sich sonst vereinswidrig verhält.

Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.

§ 10
Der Beschluß über den Auschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich der gesetzliche Vertreter zu verständigen. Gegen den Beschluß kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung (Poststempel) Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist bei der Vorstandschaft einzulegen.

§ 11
Vor jeder Beschlussfassung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied, bei Minderjährigen auch dem gesetzlichen Vertreter, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Beitrag

§ 12
Der Musikverein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im voraus zu entrichten. Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei. Die Namen der Betreffenden sind vom musikalischen Leiter der Vorstandschaft mitzuteilen.

§ 13
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Organe

§ 14
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft,

  2. die Mitgliederversammlung.


Vorstandschaft

§ 15
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

Erstem Vorstand

Zweitem Vorstand

Kassier

Schriftführer

Beisitzern (Zahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt)

Musikalischem Leiter

Vereinsjugendleiter [Der (Die) Vereinsjugendleiter(in) muss mindestens 18 Jahre alt sein]

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende des Vereins nur dann zur Vertretung des Vereins berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen verhindert ist.

§ 16
Die Wahl der Vorstandschaft, die alle 3 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wird durch einen Wahlausschuß geleitet. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr hat hinsichtlich eines jeden zu Wählenden eine Stimme.

§ 17
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft geladen sind (mindestens fünf Tage vor Termin). Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlussfähig ist die Vorstandschaft, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 18
Rechnungen, die der Verein zu zahlen hat, sind durch den ersten Vorsitzenden anzuweisen und abzuzeichnen. Dem ersten Vorsitzenden steht ein Verfügungsrecht bis zu einem Betrag von 1.000,00 DM zu. Ausgaben bis zu 5.000,00 DM bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft, höhere Werte der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Kassier hat die finanziellen Geschäfte des Vereins zu tätigen.

Der Schriftführer hat für die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eine Niederschrift anzufertigen.

Die Revisoren haben die Kassenprüfung vorzunehmen.

Der zweite Vorsitzende hat den ersten Vorsitzenden in seiner Arbeit zu unterstützen.

§ 19
Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Wahlzeit zurücktreten oder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung wird mit Beschluß wirksam; der Rücktritt erst dann, wenn das entsprechende neue Mitglied für den Rest der Wahlzeit gewählt ist und die Wahl angenommen hat.

§ 20
Eine Vergütung für die Tätigkeit der Vorstandschaft wird nicht gewährt. Notwendige Aufwendungen werden ersetzt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliederversammlung

§ 21
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandschaft,

  2. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte (Vorstand, Kassier, Musikleiter) und deren Entlastung,

  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

  5. Beschlussfassung über alle ihr von der Vorstandschaft unterbreiteten Fragen sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,

  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 22
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Vierteljahr jedes Jahres durch die Vorstandschaft einberufen.

§ 23
Die Vorstandschaft kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um ihr Fragen zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie ist zur außerordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

  1. ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordert, oder

  2. wenn ein Mitglied in einem in der Satzung vorgesehenen Falle Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt hat, oder

  3. die Interessen des Vereins dies erfordern.

Im Falle a) und b) ist die Mitgliederversammlung innerhalb zweier Monate nach Zugehung des Antrages an den Vorstand einzuberufen.

§ 24
Zu allen Mitgliederversammlungen ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Einberufung einzuladen.

§ 25
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Tagesordnungspunkte einsetzen.

§ 26
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluß über eine Satzungsänderung oder der Vereinsauflösung bedarf der dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so kann in einer unter Angabe des Grundes erneut berufenen Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erfolgen.

§ 27
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so hat dies zu erfolgen. Bei Vorstandswahlen hat die Abstimmung immer geheim zu erfolgen.

§ 28
Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten und vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 29
Kein Mitglied ist in eigener Angelegenheit stimmberechtigt.

Musikalische Leitung

§ 30
Der Verein hat einen musikalischen Leiter. Ihm obliegt die gesamte musikalische Leitung sowie die Heran- und Fortbildung der aktiven Musiker in musikalisch, fachlicher Hinsicht. Er trifft unter Beachtung des § 3 die Auswahl der aufzuführenden Werke.

§ 31
Der musikalische Leiter wird nach Anhören der aktiven Musiker von der Vorstandschaft auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Ist der musikalische Leiter selbst nicht Vereinsmitglied, so obliegt die Regelung des Dienstverhältnisses der Vorstandschaft. Ist er jedoch Vereinsmitglied, so gilt § 20 entsprechend. Die Entschädigung des musikalischen Leiters obliegt dem Verein und wird von der Vorstandschaft festgesetzt.

§ 32
Zum musikalischen Leiter darf nur bestimmt werden, wer einen entsprechenden Befähigungsnachweis erbringen kann.

§ 33
Der musikalische Leiter bestimmt die Besetzung der Kapellen bei Aufführungen und Proben. Er kann bestimmen, dass Musiker ganz oder zeitweise an Auftritten der Kapellen nicht teilnehmen dürfen, wenn

  1. ihre musikalischen Leistungen nicht den Anforderungen entsprechen, oder

  2. sie sich wiederholt den Anweisungen des Musikleiters widersetzt haben, oder

  3. ohne hinreichenden Grund wiederholt Proben und Aufführungen, bei denen sie zur Mitwirkung bestimmt waren, ferngeblieben sind.

§ 34
Der musikalische Leiter kann einer musikalischen Betätigung der Kapellen im Verein als im Gegensatz zu § 3 stehend oder wegen Überforderung der aktiven Musiker widersprechen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat die musikalische Betätigung zu unterbleiben.

Aufgaben der aktiven Musiker

§ 35
a) Jeder aktive Musiker darf sich außerhalb des Musikvereins nur öffentlich oder im Verein mit anderen Kapellen musikalisch betätigen, wenn der dadurch nicht gegen die Interessen des eigenen Vereins verstößt. Übernehmen aktive Musiker Verrichtungen, die nicht von eigenen Verein veranstaltet oder bestellt sind, handeln sie völlig unabhängig und außer Verantwortung des Vereins.

b) Die aktiven Musiker verpflichten sich, an den Proben und Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Jungmusikern ist für die Mitwirkung bei Veranstaltungen der musikalische Fortschritt maßgebend.

c) Der Verein hat eigene Instrumente, Noten und Schulungsmaterial. Werden diese Werte an die aktiven Musiker ausgeliehen, so haben sie diese schonend zu behandeln. Für Schäden an vereinseigenen Instrumenten, die auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind, hat das Mitglied die Instandsetzung selbst zu veranlassen und die Kosten zu übernehmen. Dasselbe gilt für zeitlich anfallende Reparaturen, soweit sie im Bereich der Zumutbarkeit liegen. In besonderen Fällen ist die Entscheidung der Vorstandschaft maßgebend. Nimmt der Musiker an den Proben und musikalischen Aufführungen nicht mehr teil, oder will er seine musikalische Betätigung einstellen, so hat er unaufgefordert seine Leihgegenstände zurückzugeben. Eventuelle Leihgebühren werden von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 36
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Leitershofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 37
Sollte ein Paragraph dieser Satzung ungültig sein oder geändert werden, bleiben die anderen Paragraphen davon unberührt.

§ 38
Diese Satzung gilt mit dem Tage, an dem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Mit Inkrafttreten der Änderungen vom 08.03.2002 erlöschen die entsprechenden Passagen aus der Änderung vom 19.03.1999 und die Satzung vom 19.09.1979. Genehmigt durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 08.03.2002.

Leitershofen, den 08.03.2002

Musikverein Leitershofen e. V.

1. Vorstand



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